Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 12 Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/12#abs-1 (1) Die Pensionskasse erbringt Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Pensionskasse hat zumindest eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/12#abs-2 (2) Für Leistungen zur Altersversorgung sind das Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und die daraus erzielten Erträge, mindestens die gezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/12#abs-3 (3) Für Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung können Wartezeiten von bis zu fünf Jahren vorgesehen werden. Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2003 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/12#abs-4 (4) Die Zahlung von Leistungen der Zusatzversicherung kann an die Voraussetzung gebunden werden, dass ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 HZvG →
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Änderungsverlauf
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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